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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Einkommensteuertarif
Einkommensteuertarif

Der Einkommensteuertarif bemisst sich nach der Höhe des zu versteuernden Einkommens. Dabei ist erst ein zu versteuerndes Einkommen von über 7.664 € (Veranlagungszeitraum 2004)/ 7.235 € (Veranlagungszeitraum 2003) steuerpflichtig. Dieser Sockelbetrag wird als steuerfreies Existenzminimum bzw. als Grundfreibetrag bezeichnet.

Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer kommt ein Eingangssteuersatz von 16 Prozent (= Veranlagungszeitraum 2004) zu Anwendung. Für den Veranlagungszeitraum 2003 gilt noch ein Eingangsteuersatz von 19,9 Prozent. Nach dem jetzigen Stand des Steuerrechts (Stand: 01/2004) wird der Eingangssteuersatz im Jahr 2005 abermals gesenkt. Er soll dann 15 Prozent betragen.

Der Einkommensteuertarif ist ein progressiver Steuertarif. Mit steigendem zu versteuernden Einkommen erhöht sich daher der anzuwendende Steuersatz. Der Einkommensteuertarif steigt bis zum sog. Spitzensteuersatz von 45 Prozent (Veranlagungszeitraum 2004)/ 48,5 Prozent (Veranlagungszeitraum 2003). Ist der Spitzensteuersatz erreicht, kommt es zu keiner weiteren Erhöhung des Steuersatzes.

siehe hierzu auch:


Lexikon:

Einkommensteuer

Norm:

§ 32 a EStG


 
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