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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Einkünfte aus Kapitalvermögen
Einkünfte aus Kapitalvermögen

Zu den Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören unter anderem Zinsen und Dividenden, wenn sich die Vermögenssubstanz, aus der diese Einnahmne erzielt werden, im Privatvermögen befindet. Wird demgegenüber Kapitalvermögen im Betriebsvermögen gehalten, sind daraus erzielte Einkünfte nicht den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern den Betriebseinnahmen zuzurechnen, die in der Folge die Einkünften aus Gewerbebetrieb erhöhen.

Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören (unvollständige Aufzählung, näheres in § 20 EStG):

Gewinnausschüttungen
Einkünfte aus stillen Beteiligungen und partialischen Darlehen
Zinsen aus Hypotheken
Zinsen aus Sparanteilen einer Lebensversicherung
Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen
Diskontbeträge
Grundschulden und Renten aus Grundschulden
Einkünfte aus der Veräußerung von Zinsscheinen, Zinsforderungen
Stückzinsen

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen (zunächst) der Kapitalertragsteuer. Die Kapitalertragsteuer ist keine eigenständige Steuerart, sondern eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer. Sie wird durch Dritte (meist durch depot- bzw. kontoführendes Kreditinstitut) an das Finanzamt abgeführt. Erst im Zuge der jährlichen Einkommensteuerklärung kann der Steuerpflichtige je nach der Höhe seiner Einkünfte die Steuer ganz oder teilweise zurückfordern.

Einkünfte aus Kapitalvermögen werden erst bei Überschreitung des Sparerfreibetrags von 1.550 € steuerpflichtig. Dieser Betrag kann sich um die Werbungskostenpauschale für Kapitaleinkünfte von 51 € erhöhen, wenn die Werbungskosten nicht einzeln nachgewiesen werden. Mit der Erteilung eines Freistellungsauftrags kann in Höhe des Freibetrags (1.601 €) der Abzug der Kapitalertragsteuer vermieden werden.

Praxistipp:
Werbungskosten, die mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen, können zum Abzug gebracht werden. Typische Werbungskosten sind zum Beispiel: Depotgebühren, Kosten für Fachzeitschriften, Kosten für den Besuch der Hauptversammlung (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwand, Übernachtungskosten).

siehe hierzu auch:


Lexikon:

Spekulationsgeschäfte
Aktien
Werbungskosten

Ratgeber:

Aktionäre und Steuern
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Norm:

§ 20 EStG


 
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