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Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
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Fälligkeit
Fälligkeit

Mit Fälligkeit einer Steuer ist die Finanzbehörde berechtigt, die Geldleistung beim Steuerpflichtigen einzufordern. Der Schuldner der Steuer ist ab dem Tag der Fälligkeit zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Der Fälligkeitszeitpunkt richtet sich nach der Art der Steuer.

Lohnsteuer / 10.Tag nach Ende des Lohsnteueranmeldezeitraums

Einkommensteuer-Vorauszahlung / 10.3./ 10.6./ 10.9./ 10.12.

Einkommensteuer-Vorauszahlung/ rückwirkende Erhöhung 1 Monat nach Bekanntgabe des Änderungsbescheides

Einkommensteuer-Abschluszahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Körperschaftsteuer-Vorauszahlung 10.3./ 10.6./ 10.9./ 10.12.

Körperschaftsteuer-Abschlusszahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Gewerbesteuer-Vorauszahlung 15.2./ 15.5./ 15.8./ 15.11.

Gewerbesteuer-Abschluszahlung 1 Monat nach Bekanntgabe des Steuerbescheides

Umsatzsteuer-Vorauszahlung 10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums

Wird der Fälligkeitstermin nicht eingehalten, kann die Zahlung von Säumniszuschlägen verlangt werden.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fristen

Ratgeber:

Der Steuerbescheid

Norm:

§ 220 AO


 
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