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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Fälligkeitssteuer
Fälligkeitssteuer

Zu den Fälligkeitssteuern gehören

die Lohnsteuer,
die Umsatzsteuer und
die Kapitalertragsteuer.
Fälligkeitssteuern werden auch ohne Rücksicht auf die Steueranmeldung oder die Steuerfestsetzung fällig. So wird die Lohnsteuer am 10.Tag nach Ende des Lohnsteueranmeldezeitraums fällig, die Umsatzsteuer 10 Tage nach Ablauf des maßgeblichen Voranmeldezeitraums. Und die innerhalb eines Monats einbehaltene Kapitalertragsteuer ist vom jeweiligen Gläubiger der Steuer (in den meisten Fällen ist die das Kreditinstitut) jeweils am 10. Tag des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Fälligkeit
Säumniszuschlag
Umsatzsteuer
Lohnsteuer
Kapitalertragsteuer

Norm:

§ 44 EStG
§ 41a EStG


 
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