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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Fahrgemeinschaft |
Fahrgemeinschaft
Werden für den täglichen Weg zur Arbeit Fahrgemeinschaften gebildet, kann jeder Teilnehmer an der Fahrgemeinschaft die vollständige Entfernungspauschale für sich in Anspruch nehmen. Dies gilt ebenfalls, wenn Ehegatten gemeinsam mit einem Fahrzeug zur Arbeit fahren. Jeder Ehegatte kann dann für sich die vollständige Entfernungspauschale ansetzen. Bei Berechnung der Entfernungspauschale wird die Entfernung (kürzeste Straßenverbindung) zwischen Wohnung und täglicher Arbeitsstätte zu Grunde gelegt. Entstehen für die Abholung der Mitfahrer Umwegfahrten, können diese nicht berücksichtig werden.
Zu beachten ist, dass bei einer wechselseitigen Fahrgemeinschaft ein Höchstbetrag von 5.112 € im Jahr nicht überschritten werden darf. Diese Begrenzung gilt für die Mitfahrer der Fahrgemeinschaft an den Arbeitstagen, an denen sie ihren Kraftwagen nicht einsetzen (vgl. Beispiel). Setzt bei der Fahrgemeinschaft nur ein Teilnehmer sein Fahrzeug ein, so kommt der Höchstbetrag von 5.112 € fürh ihn nicht zur Anwendung.
Bei wechselseitigen Fahrgemeinschaft kann zunächst der Höchstbetrag von 5.112 € für die Tage ausgeschöpft werden, an denen der Arbeitnehmer von anderen Fahrern der Fahrgemeinschaft mitgenommen wurde. Daher ist zunächst die Entfernungspauschale für die Tage zu ermitteln, an denen der Arbeitnehmer mitgenommen wurde. Danach sollte die Entfernungspauschale für die Tage ermittelt werden, an denen der Arbeitnehmer selbst gefahren ist. Die Summe beider Beträge ergibt die anzusetzende Entfernungspauschale.
Beispiel:
Eine Fahrgemeinschaft besteht aus drei Arbeitnehmern. Die Entfernung zwischen Arbeits- und Wohnort beträgt für jeden Arbeitnehmer 80 km. An 70 Arbeitstagen hat jeder Arbeitnehmer sein eigens Fahrzeug benutzt. Insgesamt fuhr die Fahrgemeinschaft an 210 Arbeitstagen.
1. Rechenschritt: Entfernungspauschale für die Tage berechnen, an denen der Arbeitnehmer nicht sein eigenes Fahrzeug benutzt hat.
Im vorliegenden Fall hatte der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug an 140 Tagen (210 Tage minus 70 Tage) nicht benutzt. Die Entfernungspauschale für die ersten 10 Kilimeter beträgt 0,36 €, für alle weiteren Kilomter 0,40 €.
140 Arbeitstage x 10 km x 0,36 € = 504 €
+ 140 Arbeitstage x 70 km x 0,40 € = 3.920 €
= Gesamtbetrag/ Entfernungspauschale = 4.424 € (Hinweis: Der Höchstbetrag von 5.112 € wurde nicht überschritten, daher muss der Gesamtbetrag nicht gekürzt werden.)
2. Rechenschritt: Entfernungspauschale für die Tage berechnen, an denen der Arbeitnehmer sein eigenes Fahrzeug benutzt hat.
70 Arbeitstage x 10 km x 0,36 € = 252 €
+ 70 Arbeitstage x 70 km x 0,40 € = 1.960 €
= Gesamtbetrag/ Entfernungspauschale = 2.2.12 €
Entfernungspauschale insgesamt: 4.424 € + 2.212 € = 6.636 € (= abziehbare Werbungskosten)
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Entfernungspauschale
Ratgeber:
Werbungskosten Teil 4: Entfernungspauschale
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 11.12.2001 |
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