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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Fahrrad
Fahrrad

Wird das private Fahrrad bei der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit genutzt, entstehen Werbungskosten, die der Arbeitnehmer in Rahmen seiner jährlichen Einkommensteuerklärung geltend machen kann. Hierbei sind die Kosten für die Wartung, Reparaturen, Pflege und die Abschreibung als Werbungskosten ansetzbar. Jedoch können diese Kosten nicht zu 100 Prozent als Werbungskosten geltend gemacht werden. Vielmehr muss der private und der berufliche Nutzungsanteil geschätzt werden. Daraufhin sind die jährlichen Kosten auf den beruflichen und den privaten Nutzungsanteil zu verteilen. Der so ermittelte berufliche Nutzungsanteil kann als Werbunsgkosten geltend gemacht werden.

Wird das Fahrrad für Dienstreisen oder für eine Einsatzwechseltätigkeit genutzt, kann neben dem Einzelnachweis der Kosten (individueller Kilometersatz, siehe erster Absatz) auch die Kilometerpauschale von 0,05 € pro gefahrenen Kilometer zum Ansatz kommen. Wird das Fahrrad für den täglichen Weg zur Arbeit genutzt, kann die Entfernungspauschale von 0,36 € für die ersten 10 Entfernungskilometer, für alle weiteren Entfernungskilometer ein Betrag von 0,40 € angesetzt werden. Die Entfernungspauschale gilt nur für eine Hinfahrt oder für eine Rückfahrt.


siehe hierzu auch:

Lexikon:

Entfernungspauschale
Kilometerpauschale
Dienstreise
Einsatzwechseltätigkeit

Ratgeber:

Reisekosten

Norm:

§ 9 EStG


 
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