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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Fahrtätigkeit |
Fahrtätigkeit
Üben Arbeitnehmer ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug aus, so liegt eine Fahrtätigkeit vor. Dies ist z.B. bei Straßenbahnführern, Linienbusfahrern, Beton- und Kiesfahrern, Lokführern sowie dem Zugbegleitpersonal, Taxifahrern, Berufskraftfahrern und Beifahrern der Fall. Zu beachten ist, dass bei folgenden Arbeitstätigkeiten keine Fahrtätigkeit vorliegt:
Polizeibeamte im Streifendienst,
Zollbeamte im Grenzaufsichtsdienst,
Kraftfahrer im Zustelldienst,
Verkaufsfahrer,
Kundendienstmonteure,
Fahrlehrer,
Binnenschiffer und Seefahrer.
Ab 2004 sind die veränderten Bestimmungen der Lohnsteuerrichtlinie (R 37 Abs. 4 LStR) zu berücksichtigen. Dann gilt folgendes: Eine Fahrtätigkeit liegt bei Arbeitnehmern vor, wenn sie ihre Tätigkeit auf einem Fahrzeug ausüben. Eine solche kann ohne weitere Ermittlung angenommen werden, insofern der Arbeitnehmer durchschnittlich weniger als 20 % seiner vertraglichen Arbeitszeit außerhalb des Fahrzeuges tätig ist. Das Be- und Entladen des Fahrzeuges und andere Tätigkeiten (z.B. Bereitschaftsdienst) an einem ortsfesten Arbeitsplatz gehören jedoch nicht dazu.
Fahrtkosten, die einem Arbeitnehmer bei seiner Berufsausübung entstehen, kann der Arbeitgeber steuerfrei erstatten. Alternativ steht dem Arbeitnehmer der Werbungskostenabzug zu. In den meisten Fällen wird es jedoch zu einer Kostenerstattung durch den Arbeitgeber kommen. Dabei ist zu beachten, dass Fahrtkosten zum Fahrzeug nicht steuerfrei erstattet werden können, wenn Standort des Fahrzeuges regelmäßig der gleiche ist. Wechselt hingegen der Übernahmeort, ist eine steuerfreie Erstattung der Fahrtkosten des Arbeitnehmers möglich. Dabei ist zu beachten, dass steuerfreie Erstattung auf Übernahmeorte beschränkt ist, die von der Wohnung über 30 km entfernt sind.
Neben den Fahrtkosten sind die Mehraufwendungen für die Verpflegung und die Übernachtungskosten erstattungsfähig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Verpflegungsmehraufwand
Dienstreise
Einsatzwechseltätigkeit
Ratgeber:
Reisekosten
Norm:
R 37 LStR |
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