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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Fahrtkosten
Fahrtkosten

Fahrtkosten die mit der Erzielung von Einnahmen im Zusammenhang stehen, können als Werbungskosten bei der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen oder aus Vermietung und Verpachtung sowie als Betriebsausgaben geltend gemacht werden

In bestimmten Grenzen ist eine Kostenerstattung durch den Arbeitgeber steuerfrei möglich. Alternativ kann der Arbeitnehmer die Fahrtkosten als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ansetzen. Für den täglichen Weg zur Arbeit kann er die Entfernungspauschale zum Ansatz bringen. Ein Ansatz der Kilometerpauschale oder ein Ansatz der tatsächlich entstandenen Fahrtkosten ist zum Teil im Rahmen der doppelten Haushaltführung möglich, generell kann dies jedoch bei Dienstreisen erfolgen. Besonderheiten sind bei Fahrten im Rahmen einer Einsatzwechseltätigkeit oder einer Fahrtätigkeit zu beachten.

Werden Einkünfte aus Vermietung erzielt, können entstandene Fahrtkosten per Beleg oder mit der Kilometerpauschale als Werbungskosten angesetzt werden. Fahrtkosten können auch mit der Erzielung von Einkünften aus Kapitalvermögen im Zusammenhang stehen. So fallen regelmäßig Fahrtkosten beim Besuch der Hauptversammlung oder bei der Fahrt zum Kreditinstitut an.

Fahrtkosten, die einem Selbständigen, Freiberufler bei seiner Berufsausübung oder die im Rahmen einer unternehmerischen Tätigkeit entstehen, sind Betriebsausgaben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Entfernungspauschale
Kilometerpauschale
Betriebsausgaben
Werbungskosten
Dienstreise
Einsatzwechseltätigkeit
Fahrtätigkeit
doppelte Haushaltsführung

Ratgeber:

Reisekosten

Norm:

§ 9 EStG
§ 8 EStG


 
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