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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Familienleistungsausgleich |
Familienleistungsausgleich
Mit dem Familienleistungsausgleich soll die steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes erreicht werden. Hierzu gehört der Bedarf für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung. Die Freistellung wird durch den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf oder durch das Kindergeld bewirkt. Im Rahmen einer sogenannten "Günstigerprüfung", die im Zusammenhang mit der Veranlagung zur Einkommensteuer durchgeführt wird, überprüft das Finanzamt, ob das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag für den Steuerpflichtigen günstiger ist.
Wird durch die Günstigerprüung festgestellt, dass die gebotene steuerliche Freistellung durch das Kindergeld nicht erreicht wird, sind bei der Veranlagung zur Einkommensteuer die Freibeträge nach § 32 Abs. 5 EStG zu berücksichtigen. Hierbei kommen zwei Freibeträge zur Anwendung. Zum einen der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes von 1.824 € (Kinderfreibetrag) und ein Freibetrag von 1.080 € für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes. Diese Freibeträge werden als Sonderausgaben berücksichtigt.
Praxistipp:
Der Anspruch auf das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag geht verloren, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes einen Betrag von 7.188 € (2002)/ 7.428 € (2003)/ 7.680 (2004) im Kalenderjahr übersteigen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Kindergeld
Kinderfreibetrag
Betreuungsfreibetrag
Bezüge
Ratgeber:
Familienförderung
Norm:
§ 31 EStG |
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