|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Feuerschutzsteuer |
Feuerschutzsteuer
Mit der Feuerschutzsteuer soll der vorbeugende Brandschutz und das Feuerlöschwesen gefördert werden. Das Steueraufkommen steht den Ländern zu. Die Feuerschutzsteuer wird auf die Versicherungsbeiträge bzw. Versicherungsprämien aus Feuerversicherungen erhoben und durch die jeweilige Versicherungsgesellschaft einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, wenn sich der versicherte Gegenstand im Inland befindet. Die Steuer beträgt 8 Prozent der Versicherungsprämie. Steuerschuldner ist das Versicherungsunternehmen. Der Versicherer hat die Steuer selbst zu berrechnen und an das Finanzamt einen Monat nach Vereinnahmung der Versicherungsprämie abzuführen.
Bei kombinierten Versicherungen wie Hausratversicherung und Gebäudeversicherung, bei denen die Versicherungsprämie zum Teil auf die Absicherung von Gefahren durch Feuer entfällt, gilt nicht das gesamte Versicherungsentgelt als Bemessungsgrundlage. Vielmehr wird bei der Gebäudeversicherung 25 Prozent des Gesamtbetrages des Versicherungsprämie als Bemessungsgrundage für die Feuerschutzsteuer herangezogen. Bei der Hausratversicherung werden 20 Prozent der Versicherungsprämie als Bemessungrundlage genutzt.
|
|
|