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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Gebäude
Gebäude

Selbständige Wirtschaftsgüter sind Gebäudeteile die nicht in einem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit dem Gebäude stehen. Selbständige Gebäudeteile können sein:

Betriebsvorrichtungen,
Ladeneinbauten oder
sonstige Mieteinbauten.
Ein Gebäude kann bis zu vier unterschiedliche Gebäudeteile besitzen, denn jeder Teil eines Gebäudes der eigenbetrieblich oder fremdbetrieblich, zu eigenen Wohnzwecken oder zu fremdem Wohnzwecken genutzt wird, kann ein selbständiges Wirtschaftsgut sein. Besteht ein Gebäude aus mehreren Gebäudeteilen sind die Anschaffungs- und Herstellungskosten des Gebäude auf die einzelnen Gebäudeteile entsprechend dem Verhältnis der Nutzungsflächen aufzuteilen.

Grundstücke bzw. Grundstücksteile die im Betriebsvermögen gehalten werden, sind wie folgt zu behandeln:

Notwendiges Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar eigenbetrieblich genutzt werden.
Gewillkürtes Betriebsvermögen (bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich), wenn sie nicht zu eigenbetrieblichen Zwecken noch zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Sie müssen an Dritte vermietet werden, jedoch in einem objektiven Zusammenhang mit den Betrieb stehen und geeignet sein ihn zu fördern.
Weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen gehören Grundstücke die nicht betrieblich genutzt werden können oder bei Erwerb des Grundstücks ein Wertverlustrisiko besteht.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gebäudeabschreibung

Rechtsprechung:

Finanzgericht Münster 30.11.1998 - 11 K 2390/96

Norm:

R 13 EStR


 
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