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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gebühren |
Gebühren
Kosten die im Rahmen der Vollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zu Last gelegt werden sind in Gebühren und Auslagen untergliedert. Im Vollstreckungsverfahren werden Pfändungsgebühren, Wegnahmegebühren und Verwertungsgebühren erhoben.
Pfändungsgebühr:
Die Pfändungsgebühr wird für die Pfändung von beweglichen Sachen und für die Pfändung von Forderungen und anderen Vermögensrechten erhoben. Wenn der Vollziehungsbeamte Schritte zur Ausführung des Vollstreckungsauftrages unternommen hat entsteht die Gebühr. Des Weiteren entsteht sie mit der Zustellung der Verfügung, in dessen Folge eine Forderung oder ein anderes Vermögensrecht zur Pfändung freigegeben werden soll. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Höhe der zu vollstreckenden Beträge (vgl. Gebührentabelle - Anlage in der Abgabenordnung). Die halbe Gebühr wird erhoben, wenn ein Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist, weil pfändbare Gegenstände nicht vorgefunden wurden und wenn die Pfändung unterbleibt. Die durch die Pfändung entstehenden Kosten sind nicht mitzurechnen.
Wegnahmegebühr:
Die Wegnahmegebühr wird für die Wegnahme beweglicher Sachen einschließlich Urkunden erhoben. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungsschuldner an den zur Vollstreckung erschienenen Vollziehungsbeamten freiwillig leistet. Sind die Sachen nicht aufzufinden, so wird für den Wegnahmeversuch nur die halbe Gebühr erhoben.
Verwertungsgebühr:
Die Verwertungsgebühr wird im Rahmen einer Versteigerung und im Rahmen anderer Verwertungen von Gegenständen erhoben. Die Gebühr entsteht, sobald der Vollziehungsbeamte oder ein anderer Beauftragter Schritte zur Ausführung des Verwertungsauftrages unternommen hat. Die Gebühr bemißt sich nach dem Erlös. Übersteigt der Erlös die Summe der zu vollstreckenden Beträge, so ist diese maßgebend. Die Höhe der Gebühr beträgt das Zweieinhalbfache der Gebühr für Pfändungen. Wird die Verwertung abgewendet kann es zur Erhebung von einem Viertel der vollen Gebühr, höchstens 30 € oder zum Verzicht auf die Gebührenerhebung kommen. Die Gebühr bemißt sich nach dem Betrag, der bei einer Verwertung der Gegenstände voraussichtlich als Erlös zu erzielen wäre (Schätzwert).
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Vollstreckung
Norm:
§ 338 AO
§ 339 AO
§ 340 AO
§ 341 AO |
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