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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Geburtsbeihilfe |
Geburtsbeihilfe
Zur Geburt eines Kindes kann der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Beihilfe zahlen. Die Zuwendung kann in Geld oder in Geldeswert (Sachwerten) gezahlt werden. Steht der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern in einem Anstellungsverhältnis, kann er den Freibetrag mehrfach beziehen. Die Geburtsbeihilfe beträgt 315 € (bis Ende 2003: 358 €) je Kind. Eine Zuwendung des Arbeitgebers in Höhe dieses Betrages unterliegt nicht der Lohnsteuer. Die Geburtsbeihilfe steht jedem Elternteil zu. Dies gilt auch, wenn beide Eltern bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Der Arbeitgeber kann neben der Geburtsbeihilfe seinem Arbeitnehmers auch bei anderen Anlässen eine Beihilfe zahlen. Eine Beihilfe des Arbeitgebers zu Krankheits- oder Unglücksfällen muss dem Anlass entsprechend gerechtfertig sein. Bis zu einem Betrag von 600 € im Kalenderjahr sind Beihilfen bei Krankheit, Tod oder anderen Unglücksfällen für den Arbeitnehmer steuerfrei. Der Arbeitgeber kann eine höhere Beihilfe zahlen, wenn eine besonderen Notfall gegeben ist. Zur Beurteilung des Notfalls müssen die finanzielle Lage und der Familienstand des Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Gewöhnlich werden Beihilfen bei der Geburt eines Kindes oder bei der Hochzeit des Arbeitnehmers gewährt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Beihilfen
Heiratsbeihilfe
Norm:
§ 3 Nr. 15 EStG
R 15 LStR |
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