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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Geldbußen
Geldbußen

Zu den Geldbußen gehören Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder. Diese Geldstrafen können, auch wenn sie betrieblich veranlasst sind, nicht als Betriebsausgaben oder als Werbungskosten (bei privater Veranlassung) abgezogen werden. So kann zum Beispiel eine Geldbuße, die ein Schnellkurier für falsches Parken zahlen muss, nicht als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Betrieblich veranlasste Geldbußen, die von Gerichten oder Behörden anderer Staaten (ausgenommen EG-Staaten) festgesetzt werden, fallen nicht unter das Abzugsverbot.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Betriebsausgaben
Werbungskosten

Norm:

R 24 EStR


 
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