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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Geldstrafe
Geldstrafe

Geldstrafen, sowie Bußgelder, Verwarnungsgelder und Auflagen können nicht als Werbungskosten oder als Betriebsausgaben abgezogen werden. Davon kann auch nicht bei einer eindeutigen betrieblichen Veranlassung abgewichen werden. Eine betriebliche Veranlassung ist zum Beispiel gegeben, wenn der Kraftfahrer auf Anweisung seines Vorgesetzten im Parkverbot halten musste oder wenn aufgrund knapper Zeit die auf der Fahrtstrecke erlaubte Geschwindigkeit nicht eingehalten wurde.

Zahlt der Arbeitgeber die Geldstrafen, Bußgelder oder Verwarnungsgelder für den Arbeitnehmer, so entsteht steuerpflichtiger Arbeitslohn. Kommt es zur Kostenerstattung, entstehen für den Arbeitgeber abzugsfähige Betriebsausgaben, da eindeutig eine betriebliche und keine private Veranlassung für die Ausgleichszahlungen besteht.

Kommt es für den Arbeitnehmer zu einer Geldstrafe, die der Arbeitgeber über den Arbeitnehmer aufgrund von arbeitsvertraglichen oder tarifvertraglichen Vereinbarungen verhängt, so ist die Lohnminderung auch steuerlich zu berücksichtigen. Nur der dann tatsächlich gezahlte Arbeitslohn unterliegt der Lohnsteuer.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Arbeitnehmer
Betriebsausgaben

Norm:

§ 12 Nr. 4 EStG
R 25 EStR
R 120 EStR


 
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