|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Gemeinnützige Stiftung |
Gemeinnützige Stiftung
Der Gesetzgeber befreit bei einer Vermögensübertragung an gemeinnützige Stiftungen von der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Kommt es zur Auflösung der Stiftung, kann das vorhandene Kapital mit Erbschaft- oder Schenkungsteuer belastet werden, falls der Empfänger nicht den Status der Gemeinnützigkeit inne hat.
Einnahmen kann eine Stiftung aus der Anlage ihres Vermögens erzielen, dabei erzielt die Stiftung Zinseinnahmen und ähnliche Erträge, wie z.B. Dividenden. Gelder können auch durch Zustiftungen und Spenden zufließen. Zustiftungen sind Vermögenszuwendungen für eine bereits bestehende Stiftung, sie erhöhen den Kapitalstock einer Stiftung und werden nicht für die Erfüllung des Stiftungszweckes verwendet. Dagegen stärken Spenden nicht den Kapitalstock, sondern werden direkt für den Stiftungszweck verausgabt. Diese Einnahmen unterliegen keiner Ertragbesteuerung. Gemeinnützige Stiftung sind damit von der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer befreit.
Erzielt eine gemeinnützigen Stiftung Einnahmen aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb die über 30.678 € betragen, wird der Überschuss jedoch gewerbe- und körperschaftsteuerpflichtig.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Stiftung
Gemeinnützigkeit
Gründungshöchstbetrag
Stiftungshöchstbetrag
Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Ratgeber:
Stiftungen
Norm:
§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG
§ 3 Nr. 6 GewStG |
|
|