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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Gemeinnützigkeit
Gemeinnützigkeit

Ein Verein aber auch eine Stiftung wird als "gemeinnützig" eingestuft, wenn sie nach ihrem Satzungszweck gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Natur ist. Dabei muss der Zweck selbstlos, ausschließlich sowie unmittelbar verfolgt und in der Satzung festgeschrieben werden. Die vom Verein oder der Stiftung tatsächlich verfolgten Ziele müssen dem Satzungszweck entsprechen.

Welche Zwecke der Gesetzgeber als gemeinnützig anerkennt, wird im § 52 der Abgabenordnung (AO) formuliert. Im Mittelpunkt steht dabei der Gedanke, die Allgemeinheit selbstlos zu fördern. Die im Gesetz formulierten und im folgenden genannten Beispiele bilden eine nicht abschließende Aufzählung. Daneben werden auch andere Zwecke als "die Allgemeinheit fördernd" anerkannt.

Förderung von

Wissenschaft und Forschung,
Bildung und Erziehung,
Kunst und Kultur,
der Religion,
der Völkerverständigung,
der Entwicklungshilfe,
des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes,
des Heimatgedanken.
Die Förderung des/der:

Jugendhilfe,
Altenhilfe,
öffentlichen Gesundheitswesens,
Wohlfahrtswesens,
Sports,
demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich des Gesetzes,
Tierzucht,
Pflanzenzucht,
Kleingärtnerei,
traditionellen Brauchtums einschließlich des Karnevals, der Fastnacht und des Fasching,
Soldaten- und Reservistenbetreuung,
Amateurfunkens,
Modellflugs,
Hundesports.
Verfolgen Stiftungen/ Vereine mildtätige oder kirchliche Zwecke, so werden auch diese als gemeinnützig anerkannt. Unter mildtätig versteht das Gesetz eine Unterstützung körperlich, geistig oder seelisch Kranker.

Kann die "Gemeinnützigkeit" bejaht werden, fördert der Staat Vereine/ Stiftungen durch steuerliche Begünstigungen. So können die einzelnen Einnahmequellen der Stiftung und des Vereins von einer Besteuerung freigestellt werden aber auch einer verminderten Steuerlast unterliegen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verein
Stiftung
Zweckbetrieb

Ratgeber:

Besteuerung des gemeinnützigen Vereins
Stiftungen

Rechtsprechung:

BFH 30.3. 2000 - VR 30/99

Norm:

§ 52 AO


 
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