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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gemeinschaftgebiet |
Gemeinschaftgebiet
Als Gemeinschaftsgebiet wird die Summe der EG-Staaten bezeichnet. Vom Gemeinschaftsgebiet ist das Drittlandsgebiet abzugrenzen. Als Drittlandsgebiet wird das ausländische Gebiet bezeichnet, das nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehört. Somit gilt das gesamte Ausland mit Ausnahme des Gemeinschaftsgebietes als Drittlandsgebiet.
Hiervon sind vier Ausnahmen zu beachten. Folgende Territorien der Gemeinschaftsländer gelten als Drittlandsgebiet: Deutschland - Insel Helgoland und das Gebiet Büsing, Freihäfen, deutsche Schiffe und Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören; Frankreich - die überseeischen Departements; Spanien - Ceuta, Melilla, Kanarischen Inseln: Griechenland - Berg Athos; Italien - Livigno, Campione dÌtalia, Luganer See (italienischer Teil). Zum Gemeinschaftsgebiet gehört das Inland und das übrige Gemeinschaftsgebiet.
Die Unterscheidung zwischen Inland, Gemeinschaftsgebiet und Drittstaat hat Einfluss auf die Besteuerung von Umsätzen (Erhebung von Umsatzsteuer). So sind nach § 1 Abs.1 UStG Umsätze im Ausland nicht steuerbar. Steuerbare Umsätze sind vielmehr:
Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
innergemeinschaftlicher Erwerb im Inland gegen Entgelt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Umsatzsteuer
beschränkte Steuerpflicht
Norm:
§ 1 UStG |
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