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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Genußrechte
Genußrechte

Genußrechte gewähren für die zeitlich befristete Kapitalüberlassung einen festen oder variablen Gewinnanteil. Der Inhaber von Genußrechten erhält mit der Kapitalüberlassung bestimmte Gläubigerrechte (z.B. Rückzahlungsansprüche, Beteiligung am Liquidationserlös) aber keine Rechte am Unternehmen. Anders als der Aktionär ist er mit der Kapitalüberlassung nicht an der Aktiengesellschaft beteiligt.

Mit den Genußrechten erhält der Inhaber einen Anspruch am Gewinn und/ oder am Liquidationserlös. Bestehen Rechte am Gewinn und am Liquidationserlös liegen Einnahmen aus Kapitalvermögen vor. Sind dagegen Genußrechte nur mit einer Beteiligung am Gewinn oder am Liquidationserlös verbunden, werden diese Einkünfte als Zinsen aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art erfaßt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einkünfte aus Kapitalvermögen
Kapitalertragsteuer

Ratgeber:

Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Norm:

§ 20 EStG


 
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