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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Geringfügige Beschäftigung
Geringfügige Beschäftigung

Rechtslage bis zum 31.3.2003: Ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers im Monat 325 € nicht übersteigt und die wöchentliche Beschäftigungszeit weniger als 15 Stunden beträgt. Des Weiteren muss ein pauschaler Rentenversicherunsgbeitrag von 12 Prozent abgeführt werden und der Arbeitnehmer darf im gesamten Jahr keine weiteren positiven Einkünfte erzielen. Somit muss ausgeschlossen sein, dass der Arbeitnehmer positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, aus Kapitalvermögen, aus einer anderen nichtselbstständigen Arbeit oder aus einer selbständigen Arbeit oder aus Gewerbebetrieb erzielt. Zudem darf der Arbeitnehmer keine sonstigen Einkünfte erzielen. Hierzu gehören zum Beispiel Unterhaltzahlungen vom geschiedenen Partner.

Liegt ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vor, muss keine Lohsteuer gezahlt werden. Um den Lohnsteuerabzug zu vermeiden, muss dem Arbeitgeber jedoch eine Freistellungsbescheinigung vorliegen. Diese kann der Arbeitnehmer beim Finanzamt beantragen. Sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nicht gegeben (zum Beispiel weil der Arbeitnehmer andere positive Einkünfte erzielt), können die Bezüge aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis pauschal besteuert werden, alternativ ist auch eine Besteuerung nach der Lohnsteuerkarte möglich.

Seit dem 1.4.2003 hat der Gesetzgeber die steuerliche Behandlung von Arbeitsentgelten aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen neu geregelt. So hat er die Steuerfreiheit des Arbeitsentgelts ab dem 1.4.2003 aufgehoben. Damit ist das Arbeitsentgelt aus geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen stets steuerpflichtig. Die Lohnsteuer ist nun pauschal oder nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte zu erheben.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Lohnsteuerpauschalierung

Ratgeber:

Nebenjob und Steuern
325 Euro Job Teil 1
325 Euro Job Teil 2

Norm:

§ 3 Nr. 39 EStG
§ 8 SGB IV
§ 40a EStG


 
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