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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Geringwertige Wirtschaftsgüter
Geringwertige Wirtschaftsgüter

Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsgutes nicht über 410 € (ohne Mehrwertsteuer), dann kann das Wirtschaftsgut im Jahr seiner Herstellung oder Anschaffung vollständig abgeschrieben werden. Sofort abschreibungsfähig sind jedoch nur abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter. Damit scheidet eine sofortige Abschreibung von Rechten, Lizenzen und Patenten aus. Zudem müssen die Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen gehören. Umlaufvermögen wie Waren, Erzeugnisse, Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe ist nicht begünstigt. Des weiteren wird gefordert, dass das Wirtschaftsgut selbständig nutzbar ist. Somit kann bei Anschaffung eines Personalcomputers, eines Modems und eines Druckers keine Trennung zwischen den einzelnen Wirtschaftsgütern vorgenommen werden, vielmehr sind sie nur in ihrer Gesamtheit zu beurteilen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter müssen in ein laufend geführtes Verzeichnis aufgenommen werden. Im Verzeichnis muss der Tag der Anschaffung/ Herstellung, die Kosten der Anschaffung/ Herstellung und die genaue Bezeichnung des Wirtschaftsgutes vermerkt werden. Betragen die Anschaffungskosten/ Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut weniger als 50 € so muss keine Aufnahme in das Verzeichnis erfolgen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Abschreibung

Norm:

§ 6 Abs. 2 EStG


 
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