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Infodatenbank / Steuerlexikon

Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert.
 
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Geschäftsreise
Geschäftsreise

Wird ein Unternehmer vorübergehend auswärtig tätig, liegt eine Geschäftsreise vor. Aufwendungen, die im Rahmen einer Geschäftsreise entstehen, sind Betriebsausgaben.

Fahrtkosten:

Per Beleg nachgewiesen Fahrtkosten können in ihrer tatsächlichen Höhe berücksichtigt werden. Der Vorsteuerabzug ist möglich. Wird die Fahrstrecke mit dem privaten Fahrzeug zurück gelegt, können pro gefahrenem Kilometer die pauschalen Kilometersätze angesetzt werden. Bei Benutzung des privaten Pkw beträgt die Kilometerpauschale 0,30 €.

Verpflegungskosten:

Es können lediglich Verpflegungspauschbeträge als Betriebsausgaben zum Ansatz kommen. Diese richten sich nach der Dauer der Abwesenheit von der privaten Wohnung.

Welche Pauschbeträge zum Ansatz kommen, zeigt nachfolgende Tabelle.

Abwesenheitsdauer Pauschbetrag
mind. 24 Stunden 24 €
mind. 14 Stunden 12 €
8 Stunden 6 €



Übernachtungskosten:

Übernachtungskosten können per Beleg in der tatsächlichen Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt werden.

Reisenebenkosten:

Können Aufwendungen, die durch die Reise enstanden sind, nicht den Fahrt-, Verpflegungs- oder den Übernachtungskosten zugeordnet werden, so gehören sie zu den Reisenebenkosten. Folgende Aufwendungen könnten Reisenebenkosten sein: Gepäckkosten (Beförderung, Aufbewahrung, Reisegepäckversicherung), Aufwendungen für Ferngespräche, Strassenbenutzungskosten (Mautgebühren, Fährkosten, Parkplatzkosten), Kosten die aufgrund eines eventuellen Verkehrsunfalles entstanden sind.

Praxistipp:
Reisekosten für eine Begleitperson können ebenfalls geltend machen, wenn ein zwingender Grund für die Mitnahme einer Begleitperson (z.B.Sekretärin) bestand.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Verpflegungsmehraufwand
Verpflegungsmehraufwand/ Ausland
Übernachtungskosten
Kilometerpauschale

Ratgeber:

Reisekosten

Norm:

R 23 EStR
R 37 bis 40 LStR


 
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