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Geschäftsveräußerung
Geschäftsveräußerung

Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird.

Eine Geschäftsveräußerung unterliegt nicht der Umsatzsteuer, wenn der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übereignet wird oder in einen anderen Betrieb eingegliedert wird. Damit wird eine starke steuerliche Belastung der übernehmenden Unternehmer, die die Geschäftstätigkeit gefährden kann, vermieden. Für die Umsatzsteuerbefreiung müssen alle wesentlichen Betriebsgrundlagen übereignet werden. Die Zurückbehaltung wesentlicher Betriebsgrundlagen kann jedoch unschädlich sein, falls diese an den Erwerber vermietet oder verpachtet werden. Eine weitere Voraussetzung für die Befreiung von der Umsatzsteuer ist, dass der Betrieb fortgeführt wird. Der Erwerber des Betriebes tritt an die Stelle des Veräußerers. Eine Vorsteuerberichtigung wird durch die Geschäftsveräußerung nicht ausgelöst. Vielmehr wird der Berichtigungszeitraum durch den Erwerber fortgeführt. Hierfür muss der Veräußerer dem Erwerber nachfolgende Angaben übermitteln:

angefallene Vorsteuer,
Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung des Gegenstandes,
Prozentsatz der vorsteuerunschädlichen Nutzung im Jahr der erstmaligen Vewendung und
die Nutzungsdauer des Gegenstandes.
Wird das Unternehmen vom erwerbenden Unternehmer bzw. Unternehmen nicht fortgeführt, ist die Geschäftsveräußerung steuerpflichtig. Gleiches gilt, wenn das Unternehmen von einem Nicht-Unternehmer erworben wird. Jedoch kann ein bisheriger Nicht-Unternehmer durch die Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit zum Unternehmer werden. Mit Erwerb des Geschäftes tritt der neue Unternehmer an die Stelle des alten Unternehmers und ist verpflichtet die umsatzsteuerlichen Bindungsfristen und Berichtigungsfristen des alten Unternehmers einzuhalten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Umsatzsteuer
Betriebsveräußerung

Rechtsprechung:

BFH 15.10.1998 - V R 69/97
BFH 21.5.1987 - V R 109/77
BFH 11.5.1993 - VII R 86/92

Norm:

§ 10 Abs. 3 UStG
§ 1 Abs. 1a UStG


 
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