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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Geschenke |
Geschenke
Im betrieblichen Alltag werden Geschenke an Arbeitnehmer aber auch an Geschäftsfreunde zugewendet. Geschenke (auch Zuwendungen genannt) an den Arbeitnehmer im Wert von bis zu 40 € pro Jahr unterliegen nicht der Besteuerung. Wird diese Freigrenze jedoch überschritten, muss der Arbeitnehmer die gesamten Zuwendungen versteuern. Das Geschenk des Arbeitgebers gilt dann als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Zuwendungen an den Arbeitnehmer sind unabhängig von Betrag immer als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Betrieblich veranlasste Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer sind (z.B. Geschäftsfreunde), können seit 2004 nur noch bis zu 35 € im Jahr bezogen werden. Bei Überschreitung dieser Freigrenze ist der Vorsteuerabzug und der Betriebsausgabenabzug ausgeschlossen.
Geschenke an betriebsfremde Personen können grundsätzlich nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, da hier eine betriebliche Veranlassung fehlt. Aufwendungen für Geschenke müssen einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werde, sonst wird der Betriebsausgabenabzug versagt.
Nicht als Geschenke gelten Zuwendungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer bei bestimmten Anlässen. Diese Anlässen sind zum Beispiel bei der Hochzeit (Heiratsbeihilfen) des Arbeitnehmers oder bei der Geburt eines Kindes (Geburtsbeihilfen) gegeben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Annehmlichkeiten
Geburtsbeihilfe
Ratgeber:
Steuerbegünstigte Gehaltszulagen
Normen:
§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG
R 73 LStR |
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