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Gesellschafter-Geschäftsführer
Gesellschafter-Geschäftsführer

Wird der Gesellschafter einer GmbH als Geschäftsführer für die GmbH tätig, so nimmt er die Position eines Gesellschafter-Geschäftstführers ein. Der Gesellschafter steht dann in einem abhängigen Arbeitsverhältnis und erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Vergütungen, die ein Gesellschafter-Geschäftsführer für seine Tätigkeit erhält, müssen angemessen sein und einem Fremdvergleich standhalten. Danach ist zu prüfen, ob auch ein fremder Geschäftsführer, der keine Beteiligung an der GmbH hält, diese Entlohnung für seine Tätigkeit erhalten hätte.

Bei der Überprüfung der Angemessenheit des Geschäftsführergehalts werden folgende Gehaltsbestandteile mit berücksichtigt:

Festgehalt,
Zusatzvergütungen (z.B. Tantiemen, Gradifikationen),
Pensionszusagen und
Sachbezüge.
Dabei müssen die einzelnen Gehaltsbestandteile sowie die Gesamtvergütung angemessen sein. Damit die Vergütungen des Gesellschafter-Geschäftsführers als Betriebsausgaben berücksichtigt werden können, muss zuvor ein Anstellungsvertrag abgeschlossen werden. In diesem muss klar und eindeutig formuliert werden, welche Vergütungen der Gesellschafter-Geschäftsführer erhält. Fehlen diese Vereinbarungen, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

Für einen beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer sind die Arbeitgeber-Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung nicht steuerbefreit.

Praxistipp:
Falls Gesellschafter-Geschäftsführer aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub nehmen können, ist eine Entschädigungszahlung für entgangenen Urlaub möglich (BFH-Urteil vom 28.1.2004, Aktenzeichen: I R 50/03).

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gesellschafter
verdeckte Gewinnausschüttung

Rechtsprechung:

BFH 6.6.2002 - V R 43/01
BFH 28.1.2004 - I R 50/03

Norm:

§ 3 Nr. 62 EStG
§ 6a EStG


 
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