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Gesellschafterdarlehen
Gesellschafterdarlehen

Überlassen Gesellschafter einer Personengesellschaft ihrem Unternehmen ein Darlehen, ist zu prüfen, ob es sich um Eigenkapital handelt oder ob das Darlehen dem Sonderbetriebsvermögen des Gesellschafters zuzurechnen ist.

Eigenkapital liegt zum Beispiel vor,

wenn der Geldbetrag beim Eintritt des Gesellschafters in die Personengesellschaft zu zahlen war,
wenn es sich um eine Einlage handelt (z.B. bei Verzicht auf Zinszahlung),
wenn es sich um Gewinnanteile des Gesellschafters handelt oder
wenn mit dem Geldbetrag eine Rücklage für die Gesellschaft gebildet wurde.
Demgegenüber gelten unter anderem als Sonderbetriebsvermögen

überlassene Darlehen im Sinne von § 607 BGB oder
die Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft.
Sonderbetriebsvermögen ist in der Sonderbilanz I des jeweiligen Gesellschafters zu bilanzieren.

Weder zum Eigenkapital noch zum Sonderbetriebsvermögen gehören

Kapitalforderungen, die ein Gesellschafter an einen Nicht-Gesellschafter abgetreten hat,
Forderungen, die nicht mit dem Gesellschaftsverhältnis im Zusammenhang stehen (z.B. wenn sie gegen ein Entgelt vereinbart werden, das unter fremden Dritten üblich ist) und
Forderungen, die bereits bestanden, als der Darlehensgeber noch nicht Gesellschafter der Personengesellschaft war.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gesellschafter
Darlehen
Sonderbetriebsvermögen

Norm:

§ 607 BGB




 
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