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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Gesetzliche Krankenversicherung
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Die rechtlichen Grundlagen sind im Sozialgesetzbuch (SGB) und hier vor allem im SGB V geregelt. Versichert sind Arbeitnehmer, Rentner und Empfänger von Arbeitslosengeld, teilweise auch Selbstständige. Ist der Versicherte ein verheirateter Arbeitnehmer, dessen Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, bzw. hat er Kinder, können diese Familienmitglieder unter gewissen Voraussetzungen ohne Beitragserhöhung mitversichert werden. Die GKV arbeitet nach dem Solidaritätsprinzip, d. h. die gesunden Mitglieder finanzieren die Kranken. Dabei werden die Beiträge lediglich zur Deckung der Kosten verwendet, bzw. zur Bildung einer Rücklage. Gewinne sind untersagt, bzw. müssen an die Versichertengemeinschaft in Form von Beitragssatzsenkungen weitergegeben werden. Bei einer Unterdeckung können die Krankenkassen die Beitragssätze anheben. Leistungskürzungen liegen nicht im Ermessen der Krankenkassen, diese müssen vom Gesetzgeber vorgenommen werden.

Im Falle einer Krankheit erhält der Versicherte die Behandlung des Arztes, ohne dafür zahlen zu müssen. Die Kosten werden direkt mit der Krankenkasse abgerechnet (Sachleistungsprinzip). Bei Medikamenten muss der Versicherte einen Anteil der Kosten tragen (10% der Kosten, mindestens 5,- Euro und maximal 10,- Euro). Die Überprüfung der Notwendigkeit der Leistungen ist vom Gesetzgeber nach § 275 SGB V dem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung, kurz MDK, übertragen worden.


 
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