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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Getrennte Veranlagung
Getrennte Veranlagung

Ledige, geschiedene, verwitwete oder ganzjährig getrennt lebende Ehepartner oder Ehepartner bei denen der eine Partner während des gesamten Vorjahres im Ausland lebte, werden einzeln und somit getrennt zur Einkommensteuer veranlagt. Beantragt einer der Ehepartner eine getrennte Veranlagung, so ist diese durchzuführen. Hiergegen kann der andere Ehepartner nur vorgehen, wenn die getrennte Veranlagung willkürlich beantragt wurde. Willkür kann gegeben sein, falls der Antragsteller der getrennten Veranlagung über keine oder nur geringe Einkünfte bzw. über keine oder nur geringe Verluste verfügt.

Von der getrennten Veranlagung ist die Veranlagung im Trennungsjahr (bei Scheidung der Ehepartner) abzugrenzen. Im Trennungsjahr kann und sollte die gemeinsame Veranlagung gewählt werden, da in den meisten Fällen eine Zusammenveranlagung zu steuerlichen Vorteilen führt. Nur in Ausnahmefällen ist eine getrennte Veranlagung lukrativ. So können sich bei höheren Verlustberücksichtigungen des einen Ehepartners und geringen Einkünften des anderen Vorteile ergeben. Denn die Höhe des Verlustvortrags würde in diesem Fall durch eine getrennte Veranlagung nicht so schnell gemindert.

Wird der Antrag auf getrennte Veranlagung wiederrufen, so wirkt sich dies auch auf eine bestandskräftige Veranlagung aus. Es kommt zur Aufhebung der bestandskräftigen Veranlagung und zur Zusammenveranlagung der Ehepartner.

Bei Ehegatten die dauernd getrennt leben und ihre Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft aufgegeben haben, kommt keine Zusammmenveranlagung, sondern nur noch eine getrennte Veranlagung in Betracht. Anders liegt der Sachverhalt, wenn eine unfreiwillige Trennung (z.B. durch eine Inhaftierung) vorliegt. In diesem Fall kann trotz Trennung eine Zusammenveranlagung erfolgen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einkommensteuer

Ratgeber:

Heiraten oder Lebensgemeinschaft?

Rechtsprechung:

BFH 24.1.2002 - III R 49/00
BFH 19.5.1999 - XI R 97/94
BFH 25.1.2001 - III B 127/01
BFH 12.8.1977 - VI R 61/75

Norm:

§ 26 EStG


 
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