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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gewerbeanmeldung |
Gewerbeanmeldung
Wer einen Betrieb der Land- und Forstwirtschaft, einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet, hat dies auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet wird. Nach erfolgter Gewerbeanmeldung unterrichtet die Gemeinde unverzüglich das zuständige Finanzamt von dem Inhalt der Mitteilung. Wer eine freiberufliche Tätigkeit aufnimmt, hat dies dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Das gleiche gilt für die Verlegung und die Aufgabe eines Betriebes, einer Betriebsstätte oder einer freiberuflichen Tätigkeit. Die Mitteilungen sind innerhalb eines Monats seit dem meldepflichtigen Ereignis zu erstatten.
Steuerpflichtige mit Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland haben dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen:
die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebstätten im Ausland,
die Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften,
den Erwerb von Beteiligungen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit unmittelbar eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent oder mittelbar eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent am Kapital oder am Vermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse erreicht wird.
Die Mitteilungen sind spätestens dann zu erstatten, wenn nach dem meldepflichtigen Ereignis eine Einkommen- oder Körperschaftsteuererklärung oder eine Erklärung zur gesonderten Gewinnfeststellung einzureichen ist.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsstätte
Freiberufler
Norm:
§ 138 AO |
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