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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Gewinnausschüttung |
Gewinnausschüttung
Zu den Gewinnausschüttungen zählen unter anderem: Dividenden aus Aktienbesitz oder aus dem Besitz von Anteilen an einer GmbH und Gewinnanteile an einer Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaft. Zu einer Gewinnausschüttung kann es aufgrund eines Gewinnverteilungsbeschlusses kommen oder aufgrund der Erzielung eines Vermögensvorteils der seine Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Im ersten Fall liegt eine offene Gewinnausschüttung vor. Im zweiten Fall liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.
Gewinnausschüttungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen und unterliegen der Einkommensteuer. Dabei ist zu beachten, dass aufgrund des Halbeinkünfteverfahrens nur die Hälfte des Dividendenertrags bzw. der Gewinnausschütung der Besteuerung unterliegt. Dieses neue Besteuerungsverfahren belastet Dividendenerträge bereits beim ausschüttenden Unternehmen definitiv mit 25 Prozent Körperschaftsteuer. Zum Ausgleich müssen Anteilseigner nur noch die Hälfte ihrer Dividendenerträge versteuern. Wurde keine Freistellungsauftrag erteilt, wird bereits bei Ausschüttung eine 20-prozentige Kapitalertragsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. Diese Steuer kann im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer zurück gefordert werden oder es erfolgt eine Verrechnung mit der zu zahlenden Einkommensteuer. Kapitalerträge, zu denen auch die Hälfte der Gewinnausschüttungen gehören, sind bis zu einem Betrag von 1.550 € (Sparerfreibetrag/ Ledige) steuerfrei. Zudem können Werbungskosten (zu 50 %) gewinnmindernd geltend gemacht werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Freistellungsauftrag
Spekulationsgeschäfte
Sparerfreibetrag
Aktien
Halbeinkünfteverfahren
Ratgeber:
Aktionäre und Steuern
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2
Norm:
§ 20 EStG |
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