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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Gewinnerzielungsabsicht
Gewinnerzielungsabsicht

Gewinnerzielungsabsicht ist ein wesentliches Kriterium bei

einer gewerblichen Tätigkeit,
einer freiberuflichen sowie einer selbstständigen Tätigkeit,
einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit
aber auch bei einer Vermietungs- und Verpachtungstätigkeit.
Mangels Gewinnerzielungsabsicht kann eine Liebhabereit vorliegen. Liebhaberei wird von der Finanzverwaltung angenommen, wenn der Steuerpflichtige eine Tätigkeit ohne Gewinnerzielungsabsicht ausübt. Bei einer vorübergehenden Erzielung von Verlusten liegt noch keine Liebhaberei vor, falls die Tätigkeit auf Dauer zu positiven Einkünften führen kann. Auch wenn die unternehmerische Tätigkeit nach längeren Anlaufverlusten schließlich eingestellt wird, liegt noch keine Liebhaberei vor. Wurden jedoch keine Anstrengungen unternommen die schlechte Ertragslage zu verbessern, kann dies ein Indiz für die mangelnde Gewinnerzielungsabsicht sein. Auch bei einer Erzielung von Einnahmen die nicht über die Selbstkosten hinaus gehen, kann eine Liebhaberei angenommen werden.

Qualifiziert die Finanzverwaltung eine Tätigkeit als Liebhaberei, wird die Tätigkeit der privaten Lebensführung zugeordnet. Damit können erzielte Verluste steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden. Verluste, die bereits vor der Umqualifizierung der unternehmerischen Tätigkeit in einen Liebhabereibetrieb erzielt wurden, können als nachträgliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden, falls eine Verrechnung der Verluste mit dem Aktivvermögen des Unternehmen mangels Masse nicht möglich war.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Einkünfte aus Gewerbebetrieb
Freiberufler

Rechtsprechung:

BFH 24.8.2000 - IV R 46/99

Norm:

§ 12 EStG


 
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