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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Gewöhnlicher Aufenthalt
Gewöhnlicher Aufenthalt

Der gewöhnliche Aufenthalt einer Person ist dort, wo sie sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß sie an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt stets und von Beginn an ein zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben unberücksichtigt. Die Zeitgrenze von sechs Monaten gilt nicht, wenn der Aufenthalt ausschließlich zu Besuchs-, Erholungs-, Kur- oder ähnlichen privaten Zwecken dient und nicht länger als ein Jahr dauert.

Vom gewöhnlichen Aufenthalt ist der Wohnsitz einer Person abzugrenzen. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Hat eine Person keinen Wohnsitz aber seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so ist sie unbeschränkt steuerpflichtig. Dies hat zur Folge, dass sie mit ihren gesamten Einkünften der deutschen Besteuerung unterliegt.

Folgende Einkünfte werden steuerpflichtig:

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit,
Einkünfte aus Kapitalvermögen,
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und
sonstige Einkünfte.
Werden erzielte Einkünfte auch von einem anderen Staat der Besteuerung unterworfen, richtet sich eine Berücksichtigung der bereits entrichtet Steuer nach dem zur Anwendung kommenden Doppelbesteurungsabkommen.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Veranlagung
beschränkte Steuerpflicht
unbeschränkte Steuerpflicht
Doppelbesteuerungsabkommen

Norm:

§ 9 AO
§ 8 AO


 
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