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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Good will |
Good will
Als "Good will" (auch Geschäftswert oder Firmenwert genannt) gilt der Mehrwert der den Substanzwert abzüglich der Schulden übersteigt. Der Good will gehört zu den immateriellen Vermögensgegenständen und verkörpert die Aussicht eines Unternehmen auf zukünftige Gewinne. Der Geschäftswert wird durch das Unternehmen gebildet und ist untrennbar mit dem Unternehmen verbunden. Als Geschäftswert bildende Faktoren gelten unter anderem:
die Einkaufs- und Absatzorganisation,
die Fähigkeiten und Fertigkeiten des Personals,
die Lage einer Unternehmens bzw. eines Geschäftes oder
der Bekanntheitsgrad und der Ruf eines Unternehmens.
Wurde der "Good will" entgeltlich erworben, kann er aktiviert werden (handelsrechtliches Aktivierungswahlrecht). Ein entgeltlich erworbener Geschäftswert liegt unter anderem vor, wenn die Gegenleistung beim Kauf eines Unternehmens den Wert der aktiven und passiven Wirtschaftsgüter übersteigt. Nach den Bestimmungen des Handelsgesetzbuches müssen Kapitalgesellschaften den Geschäftswert gesondert ausweisen. Für kleine Kapitalgesellschaften besteht die Möglichkeit den Geschäftswert unter "Immaterielle Vermögensgegenstände" zu aktivieren. Wurde der Geschäftswert selbst geschaffen und damit nicht entgeltlich erworben, darf eine Aktivierung nicht erfolgen.
Nach steuerrechtlichen Bestimmungen ist der entgeltlich erworbene "Good will" zu aktivieren (steuerrechtliche Aktivierungspflicht). Der Geschäftswert gehört zu den abnutzbaren Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens und ist mit einer Nutzungsdauer von 15 Jahren abzuschreiben.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Abschreibung
Wirtschaftsgut
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 20.11.1986
Norm:
§ 255 HGB
§ 5 EStG |
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