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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Großspendenregelung
Großspendenregelung

Abhängig vom Spendenbetrag kann die Großspendenregelung greifen. Liegt der Spendenbetrag über 25.565 € so spricht das Gesetz von einer Großspende. Dies ermöglicht einen Rücktrag der Spende um ein Jahr und einen Vortrag um fünf Jahre. Damit können Spenden über 7 Jahre steuermindernd als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Von diesem Gesamtbetrag der Einkünfte kann bis zu 10 Prozent abgezogen werden. Dabei muss die Spende wissenschaftlichen oder als besonders förderungswürdig anerkannten kulturellen Zwecke zukommen.

Beispiel:

Herr Mayer spendet 30.000 € für wissenschaftliche Zwecke im Jahr 2001. Er bezieht ein Einkommen von 50.000 € jährlich. Im Jahr 2001 kann er gemäß § 10b Abs. 1 EStG 10 Prozent seines Einkommens, also 5.000 €, als Sonderausgabe ansetzen. Da sein Spendenbetrag als Großspende klassifiziert wird, kann er zudem 5.000 € ein Jahr rückwirkend geltend machen. Die verbleibenden 20.000 € setzt er in den vier folgenden Jahren zu je 5.000 € an.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Spenden

Ratgeber:

Spendensteuerrecht
Stiftungen

Norm:

§ 10 b EStG


 
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