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Grunderwerbsteuer
Grunderwerbsteuer

Die Grunderwerbsteuer entsteht mit dem Erwerb eines Grundstückes. Dabei muss es zu einem Eigentümerwechsel kommen. Der Grunderwerbsteuer unterliegen folgende Erwerbsformen:

Grundstückskäufe,
der Tausch von Grundstücken,
der Übergang von Grundbesitz im Rahmen von Gesellschaftsverträgen (z.B. mit Einbringung eines Grundstückes in eine GmbH, kommte es zum Rechtsträgerwechsel und es fälls Grunderwerbsteuer an),
Übertragung von Anteilen an Personengesellschaften mit Grundbesitz,
bei Auflösung einer Gesellschaft und
bei Enteignung.
Von der Grunderwerbsteuer sind folgende Erwerbsvorgänge befreit:

Grundstückserwerb zwischen Ehegatten,
der Erwerb eines Grundstückes durch in gerader Linie Verwandte des Veräußerers,
der Erwerb eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses und
der Erwerb eines geringwertigen Grundstücks (Wert liegt unter 2.500 €).
Die Höhe der Grunderwerbsteur bemisst sich im Normalfall nach der Gegenleistung. Ist keine Gegenleistung vorhanden, zum Beispiel bei Einbringung eines Grundstückes, ist Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer der Grundbesitzwert. Die Grundsteuer beträgt 3,5 Prozent der Bemessungsgrundlage. Eine Eintragung in das Grundbuch erfolgt erst, wenn die Grundsteuer entrichtet wurde. Das Steueraufkommen aus der Grunderwerbsteuer steht den Ländern zur Verfügung.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Grundstück

Rechtsprechung:

BFH 15.3.2001 - II R 39/99
BFH 25.4.2001 - II R 72/00

Norm:

GrEStG


 
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