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Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung
Wie bereits oben erwähnt, sind die GoB zwar allgemein anerkannt, aber nirgends ausführlich verbindlich festgeschrieben. Sie sind deshalb nicht einklagbar, sondern nur durch die Adressaten der Buchhaltung erzwingbar.

So kann beispielsweise das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die Buchhaltung verwerfen, wenn sie nicht den GoB entspricht. Die Grundlagen der Besteuerung würden dann nicht zu knapp geschätzt.

Auch ist es in der letzten Zeit häufig aufgetreten, dass bei Buchungsunregelmäßigkeiten (sprich: Nichteinhaltung der GoB) der Aktienkurs des betreffenden Unternehmens erdrutschartig fiel. Hier erfolgt ebenso die Erzwingung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung durch deren Adressaten (sprich: Investoren).

Was aber verbirgt sich hinter diesen ominösen GoB? Nachfolgend drei der wichtigsten Grundsätze:


1. Keine Buchung ohne Beleg, kein relevanter Beleg ohne Buchung(en).
2. Die Buchung muss eindeutig auf den Beleg verweisen und umgekehrt.
3. Keine nachträgliche Veränderung einer Buchung, sondern Umbuchung oder Stornierung.

Die hier beschriebenen GoB sollten im übrigen nicht mit den im Handelsgesetzbuch verankerten Bilanzierungs- und Bewertungsgrundsätzen wie z.B. Bilanzkontinuität oder Bilanzwahrheit verwechselt werden, die in der Wissenschaft oftmals als kodifizierte GoB bezeichnet werden. Selbstverständlich müssen auch diese Grundsätze bereits bei der laufenden Buchhaltung beachtet werden, die endgültige Bewertung und der endgültige Bilanzausweis aller Wirtschaftsgüter erfolgen jedoch erst im Rahmen von Inventur bzw. Jahresabschlusserstellung.

Für Buchhaltungssoftware wurden die GoB zu den Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme (GoBS) fortentwickelt. Die GoBS beinhalten also die Kriterien, die ein Buchhaltungsprogramm erfüllen muss, wenn mit ihm eine Buchhaltung gemäß GoB gelingen soll.


 
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