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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Grundsteuer
Grundsteuer

Der Grundsteuer unterliegt der im Inland liegende Grundbesitz. Als Grundbesitz gelten:

land- und forstwirtschaftliche Betriebe,
Betriebsgrundstücke,
private Grundstücke,
Erbbaurechte,
Wohnungs- und Teileigentum sowie Gebäude auf fremden Grund und Boden.
Bezüglich der steuerlichen Bemessungsrundlage ist zwischen folgenden Fällen zu unterscheiden:

der Grundbesitz befindet sich in den alten Bundesländern: Bemessungsgrundlag ist der Einheitswert nach den Wertverhältnissen von 1964
der Grundebesitz befindet sich in den neuen Bundesländern: Bemessungsgrundlage ist der Einheitwert von 1935
Betriebe der Land- und Fortwirtschaft (neue Bundesländer): Bemessungsgrundlage ist der Ersatzwirtschaftswert nach den Wertverhältnissen von 1964
Mietwohnungen/ Einfamilienhäuser die vor 1991 in den neuen Bundesländern entstanden sind: Ersatzbemessungsgrundlage ist die Wohn- und Nutzfläche (vgl. § 42 GrStG)
Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie gemeinnützigen Körperschaften wird innerhalb engen Grenzen eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer gewährt.

Die Grundsteuer wird in zwei Schritten ermittelt.

1. Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt. Hierbei wird vom Einheitswert oder vom Ersatzwirtschaftswert ausgegangen.
2. Von der Gemeinde wird auf den Steuermessbetrag der Hebesatz angewendet und die Grundsteuer festgesetzt.
siehe hierzu auch:

Lexikon:

Grunderwerbsteuer


 
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