|
|
| |
| papierkram |
|
|
|
|
|
|
|
| |
| weitere Lexiken |
|
|
|
|
|
|
|
|
|
| |
| Altersvorsorge |
|
|
|
|
| |
| newsletter |
|
|
|
|
|
 |
 |
Infodatenbank / Steuerlexikon |
|
| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
| |
| Häusliches Arbeitszimmer |
Häusliches Arbeitszimmer
Aufwendungen für eine häusliches Arbeitszimmer werden nur dann steuerlich anerkannt, wenn:
Wohnung und Arbeitszimmer räumlich voneinander getrennt sind,
dem Steuerpflichtigen und seiner Familie ein ausreichendes Raumangebot für seine privaten Wohnbedürfnisse verbleibt und
das Arbeitszimmer fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt wird.
Das Arbeitzimmer darf nur ausschließlich oder fast ausschließlich für berufliche Zwecke genutzt werden. Wichtige Indizien für die berufliche Nutzung gibt die Ausstattung des Raumes. Im Arbeitszimmer sollten sich keine Gegenstände befinden die auf eine private Nutzung schließen lassen. Folgende Gegenstände lassen auf eine private Nutzung schließen:
Fernseher,
Radio,
Musikinstrumente (z.B. Klavier),
einziges Telefon,
private Literatur,
Kleiderschränke,
Bügelbretter,
Bett,
Nähmaschine,
Heimtrainer,
sonstige Hausratsgegenstände,
Kunstgegenstände (es sei denn, diese dienen repräsentativen Zwecken),
eine Sitzecke mit Sesseln (es sein denn, es werden aus beruflichen Gründen Besucher empfangen),
Geweihe und Jagdwaffen.
Folgende Gegenstände sind hingegen unbedenklich: Mobiliar, Teppiche, Liege, Klappcouch, Schaukelstuhl, ein kleines Radio.
Aufwendungen für das Arbeitszimmer sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt der betrieblichen bzw. beruflichen Tätigkeit ist. Dies ist zum Beispiel bei einer schriftstellerischen Tätigkeit gegeben.
Begrenzt abzugsfähig sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die berufliche Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent im Arbeitszimmer ausgeübt wird.
Beispiel: Ein Designer arbeitet nur für zwei Tage in der Woche in der Werbeagentur. Die restlichen drei Tage der Woche übt er seine Tätigleit zu Haus aus. In diesem Fall wird ein Betrag von maximal 1.250 € anerkannt. Bei eine beruflichen Nutzung unter 50 Prozent können Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimer nicht als Werbungskosten/ Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Praxistipp:
Zu beachten ist, dass nur ein separater Raum der von der übrigen Wohnung durch eine Tür oder Wand abgetrennt ist, als Arbeitszimmer anerkannt wird. Nach der aktuellen Rechtsprechung wird ein Arbeitszimmer nicht anerkannt, wenn es lediglich eine Arbeitsecke, getrennt durch Vorhänge oder Raumteiler, ist. Das Finanzamt ist berechtigt, einen Grundriss der Wohnung zu verlangen oder das Arbeitszimmer zu besichtigen.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Betriebsausgaben
Werbungskosten
Ratgeber:
Werbungskosten Teil 2: Häusliches Arbeitszimmer
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 7. Januar 2004/ IV A 6 - S 2145 - 71/03
BMF-Schreiben vom 14. September 2004/ IV B 2 . S 2145 - 7/04
Rechtsprechung:
Niedersächsisches FG 13.2.1998 - VIII 267/95
BFH 20.11.2003 - IV R 30/03
Norm:
§ 9 EStG |
|
|