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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Haftung
Haftung

Im Steuerrecht bezieht sich die Haftung auf das Eintreten für fremde Steuerschulden. Hierbei kommt es zur Erweiterung des Steuerschuldverhältnisses, denn nunmehr kann neben dem Steuerschuldner auch der Haftungsschuldner vom Finanzamt in Anspruch genommen werden. Im Steuerrecht werden folgende Haftungstatbestände unterschieden:

Haftung des gesetzlichen Vertreters (Eltern, Geschäftsführer, Vorstände), aufgrund von grober oder fahrlässiger Pflichtverletzung

Haftung des Steuerhinterziehers, vorausgesetzt wird die Täterschaft oder die

Teilnahme an der Steuerhinterziehung

Haftung der Betriebsübernehmer, der Erwerber eines Betriebs haftet für die Steuerschulden

sonstige Haftungstatbestände, hierzu gehören: Haftung des Vertretenen, Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit, Haftung bei Organschaft,
Haftung des Eigentümers von Gegenständen, Sachhaftung

Zahlreiche Haftungstatbestände ergeben sich aus den einzelnen Steuergesetzen. So wird im Einkommensteuergesetz die Haftung des Ausstellers für eine unrichtige Spendenquittung festgeschrieben, die Haftung des Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die Haftung des Schuldners von Kapitalerträgen für die Kapitalertragsteuer, die Haftung des Schuldners für Vergütungen nach § 50a Abs. 4 EStG sowie für die Aufsichtsratsvergütung.

Im Erbschaftsteuergesetz wird festgeschrieben, wer für die Erbschaftsteuer haftet und im Grundsteuergesetz, wer für die Grundsteuer haftet. Des Weiteren sind zivilrechtliche Haftungstatbestände in den Einzelgesetzen (AktG, GmbHG, HGB, BGB, GenG) zu beachten.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Gesamtschuldner
Gesamtschuld

Norm:

§ 69 AO
§ 71 AO
§ 75 AO


 
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