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Halbeinkünfteverfahren
Halbeinkünfteverfahren

Seit dem 1.1.2001 werden Gewinnausschüttungen als auch Erträge aus der Veräußerung der Anteile von Kapitalgesellschaften nicht mehr nach dem Anrechnungsverfahren, sondern nach dem Halbeinkünfteverfahren besteuert. Die Körperschaftssteuer, die die Dividende bereits geschmälert hat, kommt dann beim Aktionär nicht mehr zur Anrechnung. Folglich ist bereits in der Dividende eine definitive Belastung mit 25 Prozent Körperschaftssteuer enthalten. Zum Ausgleich dieser Belastung unterliegt beim Aktionär oder Anteilseigner nur die Hälfte der Dividendenzahlung einer 20-prozentigen Kapitalertragsteuer.

Das Halbeinkünfteverfahren wirkt sich für Anteilseigner auf den Freistellungsauftrag, auf den Werbungskostenabzug und auf die Spekulationsgeschäfte aus. So sollten die Freistellungsaufträge angepasst werden, da nur noch 50 Prozent der Dividendenerträge der Kapitalertragsteuer unterliegen. Zudem kommen Spekulationsgewinne aber auch Spekulationsverluste nur noch zu 50 Prozent zur Anrechnung. Auch die nachgewiesenen und zum Ansatz gebrachten Werbungkosten können Aktionäre nur noch zu 50 Prozent berücksichtigen.

Im Zuge des Systemwechsels (Anrechnungsverfahren/ Halbeinkunftsverfahren) haben sich auch die Steuersätze der Kapitalertragsteuer geändert. So werden 50 Prozent der Dividenden aber auch sonstige Bezüge aus Anteilsrechten an Körperschaften sowie Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös verbunden ist nur noch zu 20 Prozent der Kapitalertragsteuer unterworfen. Vor dem Systemwechsel wurde die gesamte Dividende mit 25 Prozent Kapitalertragsteuer belastet.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Aktien
Spekulationsgeschäfte
Kapitalertragsteuer
Körperschaftsteuer

Ratgeber:

Aktionäre und Steuern
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 1
Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer Teil 2

Verwaltungsanweisung:

BMF-Schreiben vom 3. August 2004 / IV A 6 - S 2244 - 16/04

Norm:

§ 3 Nr. 40 EStG


 
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