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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Hausaufgabenhilfe |
Hausaufgabenhilfe
Werden Kinder bei der Bewältigung von Hausaufgaben angeleitet und beaufsichtigt, so wird eine unterrichtende Tätigkeit ausgeübt. Stehen diese unterrichtenden Personen in keinem Beschäftigungsverhältnis, so erzielen sie Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Gleiches gilt für Personen die Kindern Nachhilfeunterricht erteilen.
Eine selbständig ausgeübte unterrichtende Tätigkeiten gehört zu den freien Berufen. Alle Angehörige der freien Berufe erzielen Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und unterliegen nicht der Gewerbesteuer. Freiberufler sind unabhängig von der Höhe ihres Umsatzes bzw. ihres Gewinns nicht zur Buchführung verpflichtet und müssen folglich keine Bilanz aufstellen. Für sie ist daher grundsätzlich eine Gewinnermittlung nach der Einnahmen-/ Überschussrechnung möglich.
Wird die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt, kann eine Steuerbefreiung zur Anwendung kommen. Aufwendungen bis zu einem Betrag von 1.848 € (Übungsleiterpauschale) sind als Aufwandsentschädigung anzusehen.
Kosten die Eltern für den Nachhilfeunterricht entstehen, können sie als Werbungskosten geltend gemacht werden, wenn ein Zusammenhang zu einem Umzug besteht. Dieser kann nach dem Bundesumzugskostengesetz steuerlich bis zu einer Höhe von derzeit 1.349 € geltend gemacht werden. Dabei ist zu beachten, dass bis zur Hälfte dieses Betrages die Ausgaben in voller Höhe angegeben werden können, darüber hinaus nur noch zu drei Viertel. Sind Ausgaben für den Nachhilfeunterricht oder für die Haushalthilfe nicht umzugsbedingt, ist eine steuerliche Berücksichtigung nicht möglich.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Freiberufler
steuerfreie Einnahmen
Ratgeber:
Nebenjob und Steuern
Norm:
§ 9 Abs. 2 BUKG
§ 18 EStG
§ 3 Nr. 26 EStG
R 17 LStR |
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