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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Haushaltshilfe |
Haushaltshilfe
Ausgaben für die Beschäftigung einer Haushaltshilfe können bis zu einem Betrag vom 624 € im Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
der Steuerpflichtige oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte das 60. Lebensjahr vollendet hat oder
wegen Krankheit des Steuerpflichtigen oder seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten, eines zu seinem Haushalt gehörigen Kindes oder einer anderen zu seinem Haushalt gehörigen unterhaltenen Person die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt erforderlich ist.
Ein Höchstbetrag von 924 € wird gewährt, wenn:
der Steuerpflichtige oder der nicht dauernd getrennt lebende Partner schwer behindert oder hilflos ist
ein Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört, dass schwer behindert oder hilflos ist
eine unterhaltsberechtigte Person zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört die schwer behindert oder hilflos ist.
Eine schwere Behinderung ist bei einem Grad der Behinderung von 45 gegeben.
Praxistipp:
Mit seinem Urteil vom 13.1.2000 hat der Bundesfinanzhof auch die entgeltliche Pflege eines schwer behinderten Steuerpflichtigen durch seine Lebensgefährtin anerkannt. Daher können hierfür die genannte Beträge als aussergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Behinderte
Behinderte/ Pauschbetrag
außergewöhnliche Belastung
Ratgeber:
Steuerwegweiser für Behinderte
Rechtsprechung:
BFH 13.1.2000 - III R 36/95
Niedersächsisches FG 9.11.2000 - 10 K 14/00
Norm:
§ 33a Abs. 3 EStG |
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