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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Heiratsbeihilfe
Heiratsbeihilfe

Zur Hochzeit seines Arbeitnehmer kann der Arbeitgeber eine Beihilfe zahlen. Die Zuwendung kann in Geld oder in Geldeswert (Sachwerten) gezahlt werden. Steht der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern in einem Anstellungsverhältnis so kann er den Freibetrag mehrfach beziehen. Die Hochzeitsbeihilfe beträgt 315 € (bis Ende 2003: 358 €). Eine Zuwendung des Arbeitgebers in Höhe diese Betrages unterliegt nicht der Lohnsteuer. Die Heiratsbeihilfe steht jedem Ehepartner zu. Dies gilt ebenfalls, wenn beide Ehepartner bei dem selben Arbeitgeber beschäftigt sind.

Der Arbeitgeber kann neben der Heiratsbeihilfe seinem Arbeitnehmer auch bei anderen Anlässen eine Beihilfe zahlen. Eine Beihilfe des Arbeitgebers zu Krankheits- oder Unglücksfällen muss dem Anlass entsprechend gerechtfertig sein. Bis zu einem Betrag von 600 € im Kalenderjahr sind Beihilfen bei Krankheit, Tod oder anderen Unglücksfällen für den Arbeitnehmer steuerfrei.

Der Arbeitgeber kann eine höhere Beihilfe zahlen, wenn ein besondere Notfall gegeben ist. Zur Beurteilung des Notfalls mussen die finanzielle Lage und der Familienstand des Arbeitnehmer berücksichtigt werden. Gewöhnlich werden Beihilfen bei der Geburt eines Kindes oder bei der Hochzeit des Arbeitnehmers gewährt.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Beihilfe
Geburtsbeihilfe

Ratgeber:

Steuerbegünstigte Gehaltszulagen

Norm:

§ 3 Nr. 15 EStG
R 15 LStR


 
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