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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Immaterielle Wirtschaftsgüter |
Immaterielle Wirtschaftsgüter
Nutzungsrechte, Lizenzen, Patente, Fabrikationsverfahen, Kundenstamm und Geschäftswert sind typische immaterielle Wirtschaftsgüter. Entgegen den materiellen Wirtschaftsgütern sind immaterielle Wirtschaftsgüter körperlich nicht fassbar. Sie stellen jedoch einen wirtschaftlichen Wert dar, der selbständig bewertbar ist.
Nach den Bestimmunge der Einkommensteuerrichtlinie (EStR) können immaterielle Wirtschaftsgüter
Rechte,
rechtsähnliche Werte und
sonstige Vorteile sein.
Zu den Rechten gehören:
Markenrechte,
Patente,
Gebrauchsmuster,
Urheberrechte,
Lizenzen,
Leistungsschutzrechte.
Unter rechtsähnliche Werte werden unter anderem
Nutzungerechte,
Konzessionen,
Wettbewerbsrechte,
Vertriebsrechte und
Vorkaufsrechte verstanden.
Sonstige Vorteile können Geheimverfahren oder Fertigungsverfahren sein.
Selbst hergestellte oder unentgeltlich erworbene immaterielle Wirtschaftsgüter dürfen nicht aktiviert werden. Immaterielle Wirtschaftsgüter können daher erhebliche stille Reserven enthalten. Werden diese Wirtschaftsgüter entgeltlich erworben, besteht eine Aktivierungspflicht. Bei Aktivierung sind abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter nach den Bestimmungen des § 7 Abs. 1 EStG abzuschreiben. Wird ein immaterielles Wirtschaftsgut aus dem Privatvermögen in das Betriebsvermögen eingelegt, ist eine Aktivierung mit dem Teilwert oder dem fortgeführten Anschaffungswert möglich. Eine Entnahme erfolgt mit dem Teilwert des immateriellen Wirtschaftsgutes.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Teilwert
stille Reserven
Abschreibung
Norm:
§ 5 Abs. 2 EStG
R 14 EStR
R 31a EStR |
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