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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Incentive-Reisen |
Incentive-Reisen
Incentive-Reisen liegen vor, wenn ein Unternehmer seinem Geschäftspartner oder seinen Arbeitnehmern eine Reise gewährt. Sinn und Zweck dieser Reisen ist eine Belohnung für erbrachte Leistungen oder eine Motivation zu weiteren Leistungen oder zu einer guten Enwicklung der Zusammenarbeit. Dabei bestimmt das gewährende Unternehmen, welches Ziel die Reise hat, welche Unterkünfte aufgesucht werden und wie (per Bus, Flugzeug, Schiff) die Reise erfolgt. Die Reiseveranstaltung dient dabei touristischen Zwecken.
Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer eine Reise, enstehen für den Arbeitgeber Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer ist der Wert der Reise als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Es kann jedoch eine Lohnsteuerpauschalierung nach § 40 Abs. 1 EStG erfolgen.
Gewährt der Unternehmer seinem Geschäftspartner eine Reise als Belohnung für eine Preisvereinbarung, sind Fahrtkosten und Ausgaben für die Unterbringung Betriebsausgaben. Erfolgt die Unterbringung im unternehmenseigenen Gästehaus, entstehen keine abzugsfähigen Betriebsausgaben. Kosten für die Bewirtung sind in der Höhe von 80 Prozent abzugsfähig, wenn sie angemessen sind und nachgewiesen werden. Wird eine Reise zur Anknüpfung, Sicherung und Verbesserung von Geschäftsbeziehungen gewährt, liegt ein Geschenk (Fahrtkosten, Kosten für die Unterkunft) vor, dass nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden kann. Kosten für die Bewirtung können bis zu 80 Prozent abgezogen werden. Hierbei ist ebenfalls auf die Angemessenheit und auf den Kostennachweis zu achten. Für die die Reise empfangenden Unternehmer entsteht immer eine Betriebseinnahme, die bei Teilnahme zu einer Entnahme führt.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Geschenke
Reisekosten
Verwaltungsanweisung:
BMF-Schreiben vom 14.10.1996
Norm:
§ 4 EStG
§ 40 Abs. 1 EStG |
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