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Innengesellschaft
Innengesellschaft

Eine Innengesellschaft geht keine Rechtsbeziehungen mit Dritten ein. Sie tritt sozusagen nicht nach außen auf. Die Innengesellschaft kann daher keine Leistungen von Dritten empfängen noch kann sie Leistungen an Dritte erbringen. Nach außen tritt vielmehr der jeweilige Gesellschafter oder das jeweilige Mitglied der Innengesellschaft auf. Bei der Innengesellschaft kann es nur zum Leistungsausstausch zwischen den Mitgliedern der Innengesellschaft kommen. Eine Innengesellschaft ist zum Beispiel die atypische stille Gesellschaft.

Wird ein Unternehmer als stiller Gesellschafter aufgenommen, bleibt der bisherige Unternehmer alleiniger Empfänger sowie Nehmer von Leistungen.

Eine Innengesellschaft entsteht auch durch den Zusammenschluss mehrerer Unternehmen zum Zweck einer gemeinsamen Geschäftstätigkeit. Die Verteilung entstandener Gewinne zwischen den Gesellschaften entsprechend eines vereinbarten Verteilungsmaßstabs unterliegt keiner Besteuerung. Auch Einkaufsgemeinschaften sind Innengesellschaften. Bleiben Freiberufler innerhalb einer Bürogemeinschaft selbständig, dann ist auch die Bürogemeinschaft eine Innengesellschaft.

Umsätze können nur zwischen den Mitglieder der Innengesellschaft getätigt werden. Diese Umsätze unterliegen nicht der Umsatzsteuer.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Umsatzsteuer

Ratgeber:

Umsatzsteuer

Norm:

§ 16 Abs. 3 UStG


 
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