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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte |
Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte
Ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft ist eine Art Reihengeschäft. Zu einem Reihengeschäft kommt es, wenn mit ein und demselben Gegenstand zwischen mehreren Unternehmern Umsatzgeschäfte abgeschlossen werden. Dabei wird die Verfügungsmacht über den Gegenstand direkt durch den ersten Unternehmer dem letzten Unternehmer verschafft.
Beispiel: Der Goßhändler bestellt Schrauben von seinem Lieferanten der Firma X in Italien. Die Firma X bezieht die Schrauben von der Firma Y in Frankreich. Die Schrauben sind bei der Firma X nicht vorrätig. Die Firma X gibt daher gleich eine Bestellung bei der Firma Y ab. Die Schrauebn werden von Frankreich der Firma Y nach Deutschland an den Großhändler geliefert.
Im Umsatzsteuergesetz wird ein Dreiecksgeschäft durch nachfolgende Vorausetzungen definiert:
mindestend drei Unternehmer schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab,
dieser Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten Lieferer an den letzten Abnehmer,
die Unternehmer sind in jeweils verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfaßt,
der Gegenstand der Lieferungen gelangt aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates
der Gegenstand der Lieferungen wird durch den ersten Lieferer oder den ersten Abnehmer befördert oder versendet.
Die Steuer wird vom letzten Abnehmer geschuldet, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Lieferung des letzten an den ersten Unternehmer ist ein innergemeinschaftlicher Erwerb vorausgegangen,
der erste Abnehmer ist in dem Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung endet, nicht ansässig. Er verwendet gegenüber dem ersten Lieferer und dem letzten Abnehmer dieselbe Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilt worden ist als dem, in dem die Beförderung oder Versendung beginnt oder endet,
der erste Abnehmer erteilt dem letzten Abnehmer eine Rechnung im Sinne des § 14a Abs. 1a und 2, in der die Steuer nicht gesondert ausgewiesen ist, und
der letzte Abnehmer verwendet eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mitgliedstaates, in dem die Beförderung oder Versendung endet.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
Umsatzsteuer
Innergemeinschaftlicher Erwerb
Innergemeinschaftliche Lieferung
Ratgeber:
Umsatzsteuer
Norm:
§ 25b UStG |
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