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Infodatenbank / Steuerlexikon |
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| Derzeit befinden sich 1.445 Fachbegriffe in unserer Datenbank - mit vielen praxisbezogenen Beispielen, Tabellen und Übersichten. Die Beiträge werden regelmäßig aktualisiert. |
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| Innergemeinschaftliche Verbringung |
Innergemeinschaftliche Verbringung
Zu einer innergemeinschaftlichen Verbringung kommt es, wenn ein Unternehmer einen Gegenstand seines Unternehmens aus einem Staat des EG-Gebietes in einen anderen Staat des EG-Gebietes befördert oder versendet und dieser Gegenstand auch in dem anderen EG-Staat dann zu seiner Verfügung steht und der Gegenstand im Bestimmungsland nicht nur vorübergehend verwendet wird.
So liegt eine Verbringung vor, wenn zwischen einem inländischen Unternehmensteil und einem Unternehmensteil im EG-Ausland ein Wirtschaftsgut überführt wird.Einzelne Unternehmensteile die in der Summe ein einheitliches ganzes Unternehmen bilden, sind zum Beispiel Zweigniederlassungen oder Betriebsstätten. Beim abführenden Unternehmensteil wird der Gegenstand wie eine innergemeinschatliche Lieferung behandelt und beim entgegen nehmenden Unternehmensteil wie ein innergemeinschaftlicher Erwerb gegen Entgelt.
Keine innergemeinschaftliche Verbringung liegt vor, wenn der Gegenstand nur aufgrund einer vorübergehenden Verwendung im anderen EG-Staat verweilt. Auf die Dauer der tatsächlichen Verwendung kommt es nicht an. Von der vorübergehenden Verwendung ist die befristete Verwendung abzugrenzen. Hierbei müssen Verwendungfristen beachtet werden. Als maximale Verwendungsdauer gelten 24 Monate. Eine kürzere Frist gilt für bestimmte Gegenstände (vgl. § 15b Abs. 12 UStG). Werden die Fristen überschritten, liegt eine innergemeinschaftliche Verbringung vor.
siehe hierzu auch:
Lexikon:
innergemeinschaftliche Lieferung
innergemeinschaftlicher Erwerb
Norm:
§ 15b Abs. 12 UStG |
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