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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Innergemeinschaftlicher Erwerb
Innergemeinschaftlicher Erwerb

Erfolgt die Lieferung eines Gegenstandes aus dem Gemeinschaftsgebiet, liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor. Dabei muss die Lieferung von einem Unternehmer durch sein Unternehmen gegen Entgelt erfolgen. Zudem darf die Lieferung nach dem Recht des anderen EG-Mitgliedstaates nicht steuerfrei sein. Der erworbene Gegenstand unterliegt dann der Umsatzsteuer.

Ausnahmen: Es besteht keine Erwerbssteuerpflicht, wenn der Erwerber:

eine Unternehmer ist, der nur steuerfrei Umsätze ausführt und damit kein Recht zum Vorsteuerabzug hat,
ein Unternehmer ist, dessen Umsätze nach § 19 Abs. 1 UStG nicht der Umsatzsteuer unterliegen,
eine juristische Person ist, die kein Unternehmer ist und den Gegenstand auch nicht für ein Unternehmer erwirbt oder wenn
die erworbenen Gegenstände zur Ausführung von Umsätzen eingesetzt werden bei denen die Steuer nach Durchschnittssätzen ermittelt wird (§ 24 UStG).
Eine Steuerbefreiung besteht auch, wenn die Erwerbsschwelle von 12.500 € nicht überschritten wird. Dabei ist vom Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerbe im vorangegangenen Kalenderjahr und von den voraussichtlichen Gesamtbetrag der innergemeinschaftlichen Erwerben im laufenden Kalenderjahr auszugehen. Von der Erwerbsschwelle ausgenommen sind Lieferungen von Waren die verbrauchssteuerpflichtig sind. Hierzu zählen:

Mineralöl,
Tabakwaren,
Alkohol.
In vorgenannten Fällen besteht keine Umsatzsteuerpflicht.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Umsatzsteuer
Innergemeinschaftliche Lieferung

Ratgeber:

Umsatzsteuer

Norm:

§ 1a UStG


 
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