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Infodatenbank / Steuerlexikon

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Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge

Unternehmer aber auch Privatpersonen müssen beim Erwerb eines neuen Fahrzeuges aus einem anderen EG-Mitgliedstaat Erwerbsteuer (Umsatzsteuer) zahlen. Als Fahrzeuge gelten: motorbetriebene Landfahrzeuge (Hubraum größer 48 ccm oder Leistung größer 7,2 KW), Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Meter, Luftfahrzeuge mit einer Starthöchstmasse größer 1.550 KG.

Ein neues Fahrzeug liegt vor, wenn die Inbetriebnahme nicht länger als drei Monate zurück liegt. Ausschlaggebend ist hierbei der Zeitpunkt des Erwerbs und nicht der Zeitpunkt der Zulassung. Motorbetriebene Landfahrzeuge gelten auch dann noch als neu, wenn nicht mehr als 6.000 km gefahren wurden oder deren Inbetriebnahme nicht mehr als sechs Monate zurück liegt. Wasserahrzeuge gelten noch als neu, wenn 100 Betriebsstunden nicht überschritten wurden. Luftfahrzeige sind noch als neu anzusehen, wenn die bisherige Nutzung nicht mehr als 40 Betriebsstunden betragen hat.

Die Steuer schuldet die juristische oder natürliche Person auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen wurde. Die Steuer wird im Zusamenhang mit der Zulassung des Fahrzeuges erhoben. Von der Besteuerung ausgenommen sind Erwerbe eines Unternehmers von einem Unternehmer.

siehe hierzu auch:

Lexikon:

Umsatzsteuer
Vorsteuerabzug
Innergemeinschaftlicher Erwerb

Ratgeber:

Umsatzsteuer

Norm:

§ 1b UStG


 
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